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FAQ zum Verhandlungsergebnis der Tarifrunde der Länder 2026

Dieses FAQ wurde von den Mitgliedern der TVStud-Verhandlungskommissionen von ver.di und GEW in Zusammenarbeit mit gewerkschaftlichen Hauptamtlichen und auf Grundlage von Nachfragen erstellt. Wir hoffen, möglichst viele Fragen mit den nachfolgenden Schwerpunktthemen beantworten zu können.
Weitere offene Fragen kannst du mit Deiner lokalen Initiative besprechen oder in das bundesweite Plenum tragen. Dieses FAQ wird entsprechend ergänzt und aktualisiert.

Schuldrechtliche Vereinbarung vs. Tarifvertrag

Warum kein Tarifvertrag, sondern eine schuldrechtliche Vereinbarung?

Während der gesamten Verhandlungen machte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) klar, dass sie am aktuellen Status der schuldrechtlichen Vereinbarung nichts ändern will: Bis auf die Anhebung des Mindeststundenentgelts könne man sich keine Verbesserungen vorstellen, die über die Vereinbarung von 2023 hinausgehen. Studentische Beschäftigte sollen damit weiterhin in prekären Arbeitsverhältnissen ohne Tarifierung bleiben. Trotz mehrerer Versuche diese Blockadehaltung zu durchbrechen, konnte keine Tarifierung erreicht werden. Die TdL versteckte sich hinter den Hochschulen und begründete ihre Blockade damit, dass die Hochschulrektorenkonferenz sich gegen einen TVStud stelle.
Die Schuld am Scheitern des Tarifvertrags liegt eindeutig beim Arbeitgeber. Jedoch haben wir auch Positives zu verzeichnen: Wir werden in der nächsten Tarifrunde erneut Teil der Verhandlungen sein! Wir haben also in der nächsten Runde erneut die Chance, bestehende Regelungen zu verbessern, neue zu treffen und am wichtigsten: einen Tarifvertrag zu erreichen. Die Voraussetzung ist, dass wir uns weiter organisieren und eine noch stärkere Gewerkschafts- und Streikbewegung unter den studentischen Beschäftigten aufbauen!

Was sind die Unterschiede zwischen schuldrechtlicher Vereinbarung und Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag ist ein Kollektivvertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaften und ein etabliertes und bekanntes Mittel zur Regulierung von Arbeitsverhältnissen. Er verleiht unmittelbare und zwingende Rechte und verschafft daher Ansprüche, die von den Beschäftigten individuell eingeklagt werden können.
Eine schuldrechtliche Vereinbarung hat diese normative Wirkung nicht. Ansprüche können zwar nicht von Einzelpersonen, aber von den Gewerkschaften geltend gemacht werden. Gleichwohl ist sie ein Vertrag zwischen zwei Beteiligten, d. h. im Gegensatz zur bisher einseitig festgelegten Richtlinie der TdL zur Bestimmung unseres Entgeltes, haben wir nun ein zweites Mal in Folge als Gewerkschaft die Höhe des Entgeltes mitbestimmt. Die TdL ist durch die schuldrechtliche Vereinbarung direkt gebunden und damit auch die Mitgliedsländer und ihre Hochschulen. Die TdL muss auf die Umsetzung der Richtlinie hinwirken. Die schuldrechtliche Vereinbarung gilt für alle studentischen Beschäftigten, die Vereinbarung zum Entgelt für studentische Beschäftigte ohne Abschluss.

Was wurde in der schuldrechtlichen Vereinbarung geregelt?

In der schuldrechtlichen Vereinbarung sind die Mindeststundenentgelte für studentischen Beschäftigte ohne Abschluss geregelt: 15,20 Euro ab dem Sommersemester 2006 und 15,90 Euro ab dem Sommersemester 2027.
Außerdem wurde vereinbart, dass Beschäftigungsverhältnisse in der Regel für ein Jahr begründet werden. In begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.

Was passiert, wenn sich Hochschulen nicht an die schuldrechtliche Vereinbarung halten? Welche rechtlichen Schritte sind möglich und wer kann sie auf welche Weise einleiten?

Es ist wichtig, einen Verstoß gegen die schuldrechtliche Vereinbarung zunächst zu dokumentieren. Dafür reicht es aus, wenn z. B. ein geringerer Stundenlohn auf einer Entgeltabrechnung vermerkt ist. Ver.di und GEW-Mitglieder können sich hiermit an ihren zuständigen Bezirk bzw. Landesverband wenden. Dort wird dann beraten, wie weiter vorzugehen ist. Es ist aber auch sinnvoll und wichtig, dass auch wir als Tarifbewegung einen Überblick über Verstöße haben. Deswegen informiert uns darüber gerne kurz per Mail an . Und zuletzt solltet ihr, wo vorhanden, auch örtliche Mitbestimmungsstrukturen wie Personalräte, Hilfskräfteräte, Assistenzräte, Ombudsstellen etc. einbinden.

Von wann bis wann gilt die schuldrechtliche Vereinbarung?

Die schuldrechtliche Vereinbarung tritt am 14. Februar 2026 in Kraft und läuft unbefristet. Hinsichtlich der Mindeststundenentgelte ist vereinbart, dass diese jeweils zum Sommersemester 2026 und zum Sommersemester 2027 steigen. Diese Entgeltvereinbarung läuft wie die der aktuellen Tarifeinigung zum  TV-L mindestens bis zum 31. Januar 2028.  Gleichzeitig enthält die Vereinbarung die Zusage, dass die Tarifvertragsparteien in der nächsten Tarifrunde (also ab dem 1. Februar 2028) erneut u. a. über die Anpassung der Mindestentgelte ab dem Sommersemester 2028 verhandeln werden.

Unterliegen wir einer Friedenspflicht?

Nein! Nur Tarifverträge können eine Friedenspflicht begründen. Aber: Voraussetzungen für Streiks vor der nächsten Tarifrunde der Länder wären einerseits die erneute Aufforderung zu Verhandlungen an die TdL, andererseits ein hoher Organisationsgrad und eine hohe Streikbereitschaft von uns studentischen Beschäftigten. Zu beachten ist dabei, dass die anderen Statusgruppen an der Hochschule, die unter den TV-L fallen, der Friedenspflicht unterliegen und nicht mitstreiken dürften. In jedem Fall müssten die Streikaufrufe durch eine unserer zuständigen Gewerkschaften ver.di oder GEW erfolgen. Aufgrund der genannten Voraussetzungen ist das aktuell nicht wahrscheinlich.

Können für studentische Beschäftigte Haustarifverträge abgeschlossen werden?

Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften auf der einen Seite und Arbeitgeber bzw. Vereinigungen von Arbeitgebern wie die TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) auf der anderen Seite. Haustarifverträge sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Hochschule Arbeitgebereigenschaft besitzt. Ob dies der Fall ist, muss jeweils vor Ort geprüft werden. In der Regel ist das z.B. bei Stiftungshochschulen der Fall. Ob einzelne Hochschulen bei der Tarifierung studentischer Beschäftigter vorangehen, solange sich die TdL nicht bewegt, ist allerdings sehr fraglich. Denn die TdL hat intern (durch ihre Satzung) ausgeschlossen, dass ihre Mitgliedshochschulen eigenständig Tarifverträge abschließen können.

Ändert sich durch die schuldrechtliche Vereinbarung etwas an der Mitbestimmungssituation?

Nein, an der Personalvertretungssituation für studentische Beschäftigte ändert sich nichts. Jedoch hat bereits 2023 das Thema Mitbestimmung höhere Bedeutung erlangt, da die Personalräte eine wichtige Rolle bei der Implementierung und Kontrolle der schuldrechtlichen Vereinbarung haben (siehe hierzu auch den Abschnitt „Wie weiter?“).
In der neuen schuldrechtlichen Vereinbarung wird aufgeführt, dass sich die TdL  dafür einsetze, dass studentische Beschäftigte „sich bei Konflikten im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer im Rahmen der jeweils geltenden landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen an die Personalräte oder an die hierfür vorhandenen Ombudsstellen o.ä. wenden können“. In vielen Ländern existieren jedoch keine oder nur ungenügende Vertretungsstrukturen für studentische Beschäftigte. Hier bleibt abzuwarten, ob die schuldrechtliche Vereinbarung tatsächlich eingehalten werden wird. Nichtsdestoweniger sollten alle bestehenden Möglichkeiten sich zu beschweren, aktiv genutzt und dokumentiert werden, damit auch wir als Tarifbewegung zur Vorbereitung der nächsten Tarifrunde einen Überblick über Verstöße bekommen. Informiert uns gerne kurz per Mail an über eure Beschwerden. Unabhängig davon haben wir ein großes Eigeninteresse an starken Mitbestimmungsstrukturen für studentische Beschäftigte. Deswegen ist es weiterhin an uns, Druck aufzubauen, damit wir eine flächendeckende Interessenvertretung in allen Bundesländern erreichen, die den Besonderheiten studentischer Beschäftigung angemessen ist. Mit der Vereinbarung haben wir hier auf Länderebene wieder einen Fuß in der Tür.


Entgelt/Löhne

Was ist mit studentischen Beschäftigten mit Bachelorabschluss?

Die schuldrechtliche Vereinbarung sieht für studentische Beschäftigte ohne Abschluss ab Sommersemester 2026 mindestens 15,20 €, ab Sommersemester 2027 mindestens 15,90 € pro Stunde vor. Die Unterscheidung in Ost und West wurde mit der schuldrechtlichen Vereinbarung aus 2023 abgeschafft.

Es ist davon auszugehen, dass die TdL in ihrer Richtlinie auch dieses Mal die Unterscheidung zwischen den studentischen Beschäftigten mit und ohne Abschluss aufrechterhält und studentischen Beschäftigten mit Abschluss weiterhin mehr bezahlt. Der Entgeltunterschied betrug in der Richtlinie ab 1. April 2024 ca. 0,60 € pro Stunde mit der zusätzlichen Möglichkeit darauf nochmals 10% mehr Entgelt zu zahlen.

Was passiert mit meinem Entgelt ab Beginn des Sommersemesters, wenn ich gerade einen laufenden Vertrag habe, der über den Semesterwechsel läuft?

Für studentische Beschäftigte ohne Abschluss gilt ab Beginn des Sommersemesters 2026 das neue Stundenentgelt von mindestens 15,20 €. Wenn dein aktueller Vertrag über Semesterbeginn hinaus läuft, hast du ab dem Semesterwechsel innerhalb der weiteren Laufzeit des Vertrags Anspruch auf die Anpassung des Entgelts. Sollte die Erhöhung nicht umgesetzt werden, wende dich, wenn vorhanden, an die lokale Personalvertretung (Personalrat, Hilfskräfterat, Assistenzrat, etc.) und in jeden Fall an deine Gewerkschaft.

Was ist mit studentischen Beschäftigten mit Masterabschluss?

Die Anstellung von studentischen Beschäftigten mit Masterabschluss als studentische Beschäftigte stellt aus gewerkschaftlicher Perspektive Tarifflucht dar, da eine Anstellung als wissenschaftliche*rMitarbeiter*in nach TV-L zu erfolgen hat. In mehreren Bundesländern dürfen Masterabsolvent*innen schon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt als studentische Beschäftigte eingestellt werden. Gleichwohl ist entsprechend der bisherigen Vergütungslogik der TdL-Richtlinie von einer entsprechenden Anhebung des Lohns auszugehen (vgl. Frage: Was ist mit studentischen Beschäftigten mit Bachelorabschluss?).

Was ist mit studentischen Beschäftigten mit Staatsexamen?

Studentische Beschäftigte, die nicht in einem Bachelor-/Masterstudiengang studieren, erhalten bis zu ihrem Staatsexamen weiterhin das Entgelt der studentischen Beschäftigten ohne Abschluss, also mindestens 15,20 Euro ab dem Sommersemester 2026. Die gewerkschaftliche Forderung dieser Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, indem statt den Abschlüssen die Beschäftigungsdauer bei der Entgelthöhe zugrunde gelegt wird, wurde von den Arbeitgebern kategorisch abgelehnt.

Was ist mit studentischen Beschäftigten in Drittmittelprojekten?

Die Mindeststundenentgelte sind auch hier umzusetzen, sie gelten unabhängig davon, ob die Finanzierung über Haushaltsmittel oder Drittmittel erfolgt.

Was bringen Mindest- statt Höchststundensätze und wer legt diese fest?

Vor 2023 sahen die Richtlinien der TdL ausschließlich Höchststundensätze vor, von denen die Hochschulen nach unten bis zur Grenze des gesetzlichen Mindeststundenlohn abweichen konnten. Seit 2023 gibt es durch die zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossene Schuldrechtliche Vereinbarung verbindliche Mindeststundenentgelte, die nicht unterschritten werden dürfen. Ergänzend zu dieser Entgeltvereinbarung hat die TdL in ihrer Richtlinie 2024 (nach der Tarifrunde 2023) an ihrer Praxis festgehalten, Obergrenzen für die maximale Vergütung festzulegen. Es ist zu erwarten, dass die TdL diese Praxis weiter aufrechterhält. Über die konkrete Höhe des Entgeltes, jenseits der verbindlichen Mindeststundensätze, wird also nicht individuell oder kollektiv verhandelt, sondern entweder auf Landesebene oder – wie in den meisten Fällen – auf Hochschulebene final entschieden. Hier sind wir alle gemeinsam gefragt, mit organisiertem Druck das Maximum herauszuholen! Mitbestimmung ist hier u. a. über lokale Interessenvertretungen vollständig oder eingeschränkt möglich (Personalrat, Hilfskräfterat, Assistenzrat, Ombudsstellen etc.).


Mindestvertragslaufzeiten

Was ist, wenn in einem Hochschulgesetz nach oben oder unten abweichende Regelungen zur Vertragslaufzeit geregelt sind?

In Berlin gibt es mit dem TV Stud III eine tarifliche Regelung und im BerlHG eine gesetzliche Regelung, die weiter bestehen bleibt, hier gilt also insbesondere eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren (4 Semester), statt einem Jahr. Auch wenn eine andere gesetzliche Regelung eine Mindestvertragslaufzeit von mehr als einem Jahr vorsieht, gilt diese. Wenn eine gesetzliche Regelung eine niedrigere oder gar keine Mindestvertragslaufzeit vorsieht, gilt die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Mindestvertragslaufzeit von in der Regel einem Jahr in den Ländern bzw. in den Hochschulen, die über die Länder in der TdL als Arbeitgeberverband organisiert sind.

Ab wann gilt die Mindestvertragslaufzeit?

Die Mindestvertragslaufzeit von in der Regel einem Jahr galt bereits unter der alten schuldrechtlichen Vereinbarung, also seit dem 1. April 2024. Da die Vereinbarung wortgleich wieder getroffen wurde, müssen sich die Hochschulen weiterhin an die Mindestvertragslaufzeit halten.

Was ist mit Verträgen in Drittmittelprojekten?

Die schuldrechtliche Vereinbarung enthält keine Sonderregelung für Drittmittelprojekte. Da die Mindestvertragslaufzeit jedoch in der Regel ein Jahr beträgt und in begründeten Fällen kürzere oder längeren Zeiträume vereinbart werden können, kann die Anstellung in einem Drittmittelprojekt, je nach Laufzeit des Projektes, sowohl eine Begründung für die Unter- als auch die Überschreitung der vorgesehenen Vertragslaufzeit von einem Jahr darstellen. Sollte ihr Zweifel an der Begründung haben, beschwert euch bei der zuständigen Personalvertretung und Gewerkschaft.

Welche Gründe rechtfertigen eine Über- bzw. Unterschreitung der Vertragslaufzeit von einem Jahr und wer entscheidet darüber?

Das ist nicht weiter definiert. Indem der Begriff „studentische Beschäftigte“ Tutor*innen nicht ausnimmt, ist eine entsprechende Tätigkeit auch kein pauschaler Grund für eine Unterschreitung. Vielmehr noch: auch für Tutor*innen gilt in der Regel ein Jahr Mindestvertragslaufzeit! In Berlin sind für die Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit beispielsweise folgende Gründe zulässig: die Arbeit fällt weg (Projektdauer kürzer als Mindestvertragslaufzeit), Mutterschutz- oder Erasmusvertretung.
Nach der schulrechtlichen Vereinbarung aus der Tarifrunde 2023 haben einige Bundesländer, aber auch einzelne Hochschulen Regularien entwickelt, die Ausnahmetatbestände beschreiben und festlegen, u. a. ein Code of Conduct in Hamburg, eine Rahmendienstvereinbarung in Thüringen aber auch Leitlinien und Kodices an einzelnen Hochschulen. Diese wurden teilweise unter Beteiligung von studentischen Beschäftigten und Interessenvertretungen verhandelt. Sofern Ausnahmetatbestände definiert werden sollen, ist immer daran zu denken und zu erinnern, dass Vertragslaufzeiten von 24 Monaten möglich sind (siehe TVStud III in Berlin)!

Welche Möglichkeiten haben wir als TVStud-Bewegung, auf möglichst weitreichende und bestmögliche Umsetzung zu drängen?

Wir sollten nicht nur auf die Umsetzung der Regelung von i.d.R. mindestens 12 Monaten Vertragslaufzeit drängen, sondern auch daran arbeiten, dass es möglichst wenige Ausnahmetatbestände gibt  (siehe vorherige Frage). Dafür ist es zum einen wichtig, sich vor Ort mit den für uns zuständigen Personalvertretungen zu vernetzen, zu beraten und uns gegenseitig zu schulen. Zum anderen können schriftliche Anfragen innerhalb von Landtagen/ Bürgerschaften oder in Gremien der akademischen Selbstverwaltung den Prozess der Umsetzung und Bestimmung von Ausnahmetatbeständen begleiten. Dabei sollten wir immer darauf abzielen, selbst Teil der Gremien oder Arbeitsgruppen zu sein, in denen über die Umsetzung der Regelung gesprochen wird.
Außerdem gilt es, den politischen Druck zu erhöhen, um uns für starke Mitbestimmungsstrukturen für studentische Beschäftigte einzusetzen, die in vielen Bundesländern mindestens mittelbar, teilweise explizit von Mitbestimmung ausgeschlossen sind. Bisher gibt es nur in Berlin und Brandenburg studentische Personalräte. Unsere Forderungen zur vollen betrieblichen Mitbestimmung von studentischen Beschäftigten kannst Du hier nachlesen: Positionspapier Mitbestimmung.


Die Verhandlungen: Prozess und (vorläufiges) Ergebnis

Welche Rolle hatten die TVStud-Verhandlungskommissionen vor Ort?

In den TVStud-Verhandlungskommissionen von ver.di und GEW saßen jeweils mehr als 10 gewählte, ehrenamtliche Vertreter*innen der jeweiligen Landesbezirke bzw. Landesverbände und damit auch TVStud-Initiativen aus den verschiedenen Bundesländern; alle sind selbst studentische Beschäftigte. Es wurden u. a. die Streikerfahrungen und Aktionsbereitschaft, aber auch bspw. die Diskussionen aus den einzelnen Initiativen zusammengetragen, welche Forderungen den Kolleg*innen vor Ort besonders oder weniger wichtig sind. Die TVStud-Verhandlungskommissionen haben im Zuge der Forderungsbefragung die detaillierten Forderungen beschlossen und den Bundestarifkommissionen von GEW und ver.di zur Annahme empfohlen. Beide Tarifkommissionen sind der Empfehlung vollumfänglich gefolgt. In den Verhandlungsrunden hatten die beiden Verhandlungskommissionen der studentischen Beschäftigten eine beratende Funktion für die Verhandlungsspitze. Sie waren außerdem unser Sprachrohr in die Bundestarifkommissionen von ver.di und GEW (mit Rederecht, ohne Stimmrecht). In der 2. Verhandlungsrunde konnten drei Kolleg*innen aus den TVStud-Verhandlungskommissionen selbst am Verhandlungstisch für unsere Forderungen eintreten. In der 3. Verhandlungsrunde wurden die Kolleg*innen vor Ort vor und nach jedem erneuten Gespräch zwischen Arbeitgeber*innen und Gewerkschaften über den aktuellen Verhandlungsstand informiert und um Einschätzung gebeten.

Wie haben sich Verhandlungs- und Bundestarifkommissionen zum Ergebnis im Allgemeinen und dem für studentische Beschäftigte im Einzelnen verhalten?

Kurz vor Ende der 2. Verhandlungsrunde legten die Arbeitgeber*innen ein Angebot vor: weiterhin eine schuldrechtliche Vereinbarung mit wenig materiellen Verbesserungen. Ein Tarifvertrag sei laut den Arbeitgebern nicht verhandelbar. Daran hielt die TdL auch in der 3.Verhandlungsrunde fest, auch wenn sie das Angebot für die Mindeststundenentgelte nochmal erhöhte.
Die Angriffe auf Sozialstaat und Arbeitnehmer*innenrechte nehmen zu. Das hat sich auch in den Verhandlungen gezeigt: Es ging daher leider nicht nur um Verbesserungen, sondern auch um Abwehrkämpfe – selbst bei unseren Forderungen. Die Ausweitung von Tarifverträgen und Mitbestimmung scheint  eben nicht dem Zeitgeist bzw. der politischen Großwetterlage, mit dem in Aussicht gestellten Abbau von Personal und Arbeitnehmer*innenrechten, zu entsprechen. Das Ergebnis muss daher auch vor diesem Hintergrund betrachtet werden. Umso mehr freuen wir uns mit den Kolleg*innen in Hamburg und den ostdeutschen Unikliniken, dass ihre wichtigen strukturellen Forderungen nach einer Zulage und Arbeitszeitangleichung erkämpft werden konnten! Denn auch hier versuchte die TdL Beschäftigtengruppen gegeneinander auszuspielen.
Diese angriffslustige Stimmung der Arbeitgeber*innen prallte auf die Solidarität unter den Beschäftigten, die sich nicht gegeneinander ausspielen ließen. Vor diesem Hintergrund muss man festhalten, dass auch wir eine enorme Solidarität von den anderen Beschäftigtengruppen erfahren haben und die Arbeitgeber es in keinem der Punkte geschafft haben, uns zu spalten. Es stand nie zur Debatte, dass ein TVStud für andere Forderungen geopfert werden sollte – im Gegenteil wurde bis zum Schluss im Rahmen der gewerkschaftlichen Gremien die Solidarität mit den studentischen Beschäftigten explizit genannt.

Wer kann an der Mitgliederbefragung teilnehmen?

In der Tarifeinigung wurde eine Erklärungsfrist bis zum Ablauf des 13. März 2026 vereinbart. Bis zu diesem Zeitpunkt können beide Seiten nach Entscheidungen ihrer internen Gremien die Einigung noch ablehnen. Ab dem 23. Februar 2026 können alle von der Tarifrunde betroffenen ver.di-Mitglieder bis zum 9. März 2026 an der Mitgliederbefragung teilnehmen und so der Bundestarifkommission kundtun, ob diese das vorläufige Einigungspapier und Verhandlungsergebnis annehmen soll. Anschließend entscheidet die BTK öD. am 12. März 2026 endgültig über die Tarifeinigung.
Auch studentische Beschäftigte (sofern ver.di-Mitglied) können an dieser Befragung teilnehmen. Hierfür müsst ihr auf eure*n zuständigen Gewerkschaftssekretär*in zugehen, der*die euch das weitere Verfahren erklärt. Die GEW führt vielerorts Mitgliederversammlungen und offene Diskussionsveranstaltungen zur Tarifeinigung durch. Auch hier können studentische Beschäftigte, die GEW-Mitglieder sind, teilnehmen und ihre Meinung einbringen.


Was sind unsere bisherigen Erfolge als Bewegung, und wie geht es jetzt weiter?

Was sind unsere bisherigen Erfolge als Bewegung?

Als Tarifbewegung studentischer Beschäftigter haben wir seit Beginn der bundesweiten Vernetzung Ende 2020 bereits so manchen Meilenstein erreicht. Der größte von allen ist sicherlich die immer weiterwachsende Bewegung selbst, die längst über die Gruppe der studentischen Beschäftigten hinausreicht: Spätestens seit der Tarifrunde 2023 konnten wir eine sichtbare statusgruppenübergreifende Gewerkschaftsbewegung an den Hochschulen mit aufbauen!
Mittlerweile wurde eine zweite Studie „Jung, akademisch, (immer noch) prekär“ veröffentlicht, die als Nachfolgerin der Studie „Jung, akademisch, prekär“ die Arbeitsbedingungen von studentischen Beschäftigten unter der 2023 verhandelten schuldrechtlichen Vereinbarung untersucht – und skandalisiert. Auch in der (Hochschul-) Politik konnten wir auf Hochschul-, Landes- und Bundesebene eine breite Sichtbarkeit aufrechterhalten und uns als wichtigen Akteur gegen das prekäre Wissenschaftssystem etablieren.
Dies sind entscheidende Grundsteine für das große Ziel, Arbeitskämpfe langfristig an die Hochschulen zu holen und dort statusgruppenübergreifend zu verankern.  Hochschulen sind bislang ein eher gewerkschaftsferner Raum. Wir haben durch unsere Streikbewegung mitsamt vieler neuer Organisierungsstrategien und -instrumente in den zurückliegenden Tarifrunden,  zur gewerkschaftlichen Erschließung der Hochschulen beigetragen und damit auch zur gewerkschaftlichen Erneuerung insgesamt.
Auch gibt es konkrete Erfolge: In Brandenburg, Bremen und Sachsen konnten in den letzten Jahren Regelungen zu Mindestvertragslaufzeiten in den Landeshochschulgesetzen verankert, in Hessen und Brandenburg studentische Personalvertretungen gesetzlich festgeschrieben werden; in vielen anderen Bundesländern wird ebenfalls für die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten und echten Mitbestimmungsstrukturen für studentische Beschäftigte gekämpft. Beides sind neben dem Tarifvertrag wichtige Machtressourcen, um die Arbeitsverhältnisse studentischer Beschäftigter zu demokratisieren und zu entprekarisieren.
Und schließlich sind wir der Hauptforderung nach einem Tarifvertrag ebenfalls nähergekommen – der Blockade der Arbeitgeber*innen zum Trotz. In den Tarifverhandlungen konnten wir die Tarifierung als zentrale Forderung der Gewerkschaften ver.di und GEW für den Hochschulbereich etablieren und haben über die schuldrechtlichen Vereinbarungen konkrete Verbesserungen erzielen können. Mit der Verpflichtung, in der kommenden Tarifrunde wieder über unsere Arbeitsbedingungen verhandeln zu müssen, haben wir immer noch den Fuß in der Tür, die es weiter aufzutreten gilt!

Wie geht es jetzt weiter?

Das besprechen wir vor Ort in den Initiativen, aber vor allem auch in den bundesweiten Treffen jeden zweiten Dienstag, immer um 18 Uhr auf Zoom. Wichtig dabei ist: Je mehr sich einbringen und ihre Erfahrungen, Fragen und Ideen teilen, desto besser können wir uns gegenseitig unterstützen und voneinander lernen. Im Raum stehen auch Fragen zu Mental Health von Aktiven, Umgang mit Frust, Wissensweitergabe und langfristigem Strukturaufbau. Als Mitglieder der Verhandlungskommissionen von ver.di und GEW und Ersteller*innen dieses FAQs können und wollen wir diese Fragen nicht alleine beantworten, denn schließlich sind wir alle TVStud. Lasst uns daher gemeinsam darüber sprechen.