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FAQ zum Verhandlungsergebnis der Tarifrunde der Länder 2023

Dieses FAQ wurde von den Mitgliedern der TVStud-Verhandlungskommissionen von ver.di und GEW in Zusammenarbeit mit gewerkschaftlichen Hauptamtlichen und auf Grundlage vieler eingesandter Nachfragen erstellt. Wir hoffen, möglichst viele mit den nachfolgenden Schwerpunktthemen beantworten zu können.

Am Ende der Seite findest Du ein Formular, über das du weitere offene Fragen stellen kannst.

Schuldrechtliche Vereinbarung vs. Tarifvertrag

Warum kein Tarifvertrag, sondern eine schuldrechtliche Vereinbarung?

Die Vereinbarungen zu Entgelt und Vertragslaufzeiten wären natürlich auch in einem Tarifvertrag regelbar gewesen. Dass dies nicht passiert ist, entgegen aller politischen Bekenntnisse und Beschlüsse, lag daran, dass alle Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gegen einen Tarifvertrag gestimmt haben. Als Begründung wurde angeführt, dass man erst alle involvierten Akteur*innen (hier vor allem die Hochschulen) langsam an einen Tarifvertrag heranführen müsse. Es liegt nahe, dass man sich weiterhin vorbehalten wollte, einseitig Arbeitsbedingungen studentischer Beschäftigter festlegen zu wollen. Mit der aktuellen Formulierung im Einigungspapier haben wir einen wichtigen Schritt erreicht und einen Fuß in der Tür, denn darin heißt es, dass in der kommenden Tarifrunde u.a. (!) über Entgelte erneut verhandelt wird! Wir haben also in der nächsten Runde erneut die Chance, bestehende Regelungen zu verbessern, neue zu treffen und am wichtigsten: einen Tarifvertrag zu erreichen. Die Voraussetzung ist, dass wir uns weiter organisieren und eine noch stärkere Streikbewegung aufbauen!

Was sind die Unterschiede zwischen schuldrechtlicher Vereinbarung und Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag ist ein Kollektivvertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaften, der unmittelbare und zwingende Rechte verleiht und daher Ansprüche verschafft, die von den Beschäftigten individuell eingeklagt werden können. Eine schuldrechtliche Vereinbarung hat diese normative Wirkung nicht. Ansprüche können zwar nicht von Einzelpersonen, aber von den Gewerkschaften geltend gemacht werden. Gleichwohl ist es ein Vertrag zwischen zwei Beteiligten, d.h. eine viel höhere Verbindlichkeit als die bisherige TdL-interne, d.h. einseitige Richtlinie, wie es sie bisher insbesondere beim Lohn gab. Die TdL ist durch die schuldrechtliche Vereinbarung direkt gebunden und damit auch die Mitgliedsländer und ihre Hochschulen. Die TdL muss auf die Umsetzung der Richtlinie hinwirken. Die schuldrechtliche Vereinbarung gilt für alle studentischen Beschäftigten, die Vereinbarung zum Entgelt für studentische Beschäftigte ohne Abschluss.

Was passiert, wenn sich Hochschulen nicht an die schuldrechtliche Vereinbarung halten? Was wären die rechtlichen Schritte und wer kann diese wie machen?

Es ist wichtig, den Verstoß zunächst zu dokumentieren. Dafür reicht es aus, wenn z.B. der geringere Stundenlohn auf einer Entgeltabrechnung vermerkt ist. Ver.di und GEW-Mitglieder können sich hiermit an ihren zuständigen Bezirk wenden. Dort wird dann beraten, wie weiter vorzugehen ist.

Von wann bis wann gilt die schuldrechtliche Vereinbarung?

Die schuldrechtliche Vereinbarung tritt am 1. April 2024 in Kraft, die Regelungen zum Entgelt und der Vertragslaufzeit zum Sommersemester 2024. Eine Laufzeit ist derzeit nicht vorgesehen, demnach läuft sie zunächst unbefristet.

Unterliegen wir einer Friedenspflicht?

Nein! Voraussetzungen für Streiks vor der nächsten Tarifrunde der Länder wären einerseits die erneute Aufforderung zu Verhandlungen, andererseits ein hoher Organisationsgrad und eine hohe Streikbereitschaft. In jedem Fall müssten die Streikaufrufe durch eine unserer zuständigen Gewerkschaften erfolgen (ver.di und/oder GEW).

Können für studentische Beschäftigte Haustarifverträge abgeschlossen werden?

Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften und Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern wie die TdL. Haustarifverträge sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Hochschule Arbeitgebereigenschaft besitzt. Ob dies der Fall ist, muss jeweils vor Ort geprüft werden. In der Regel ist das z.B. bei Stiftungshochschulen der Fall. Ob einzelne Hochschulen bei der Tarifierung studentischer Beschäftigter vorangehen, solange sich der große Tanker TdL nicht bewegt, ist allerdings fraglich.

Ändert sich durch die schuldrechtliche Vereinbarung etwas an der Mitbestimmungssituation?

Nein, an der Frage der Personalvertretungssituation für studentische Beschäftigte ändert sich leider nichts. Allerdings bekommt das Thema Mitbestimmung noch höhere Bedeutung, da die Personalräte eine wichtige Rolle bei der Implementierung und Kontrolle der schuldrechtlichen Vereinbarung haben (siehe hierzu auch den Abschnitt „Wie weiter?“).


Entgelt/ Löhne

Erhalten studentische Beschäftigte die Inflationsausgleichsprämie?

Nein, diese erhalten nur explizit nach TV-L angestellte Beschäftigte oder Auszubildende/ Praktikant*innen/ Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen, für die die entsprechenden Tarifverträge im Länderbereich gelten. Es lohnt sich hier immer einmal den eigenen Vertrag bei der Gewerkschaft prüfen zu lassen, denn oftmals arbeiten wir gar nicht nur in Forschung und Lehre (was der Sinn von Hilfskraftstellen ist), sondern auf Stellen in Bibliotheken, Technik oder Verwaltung, die eigentlich unter den TV-L fallen.

Was ist mit studentischen Beschäftigten mit Bachelorabschluss?

Die schuldrechtliche Vereinbarung sieht für studentische Beschäftigte ohne Abschluss ab Sommersemester 2024 mindestens 13,25 €, ab Sommersemester 2025 mindestens 13,98 € pro Stunde vor (erstmals ohne Ost-West-Unterscheidung). Die bisherige Richtlinie der TdL sieht für diejenigen mit Bachelorabschluss i.d.R. 1,50–2,00€ mehr pro Stunde vor. Es ist davon auszugehen, dass dieser Logik weiterhin gefolgt wird.

Was ist mit studentischen Beschäftigten mit Masterabschluss?

Die Anstellung von studentischen Beschäftigten mit Masterabschluss als studentische Beschäftigte stellt aus gewerkschaftlicher Perspektive Tarifflucht dar, da eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiterin nach TV-L zu erfolgen hat. In mehreren Bundesländern dürfen Masterabsolvent*innen schon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt als studentische Beschäftigte eingestellt werden. Gleichwohl ist entsprechend der bisherigen Vergütungslogik der TdL-Richtlinie von einer entsprechenden Anhebung des Lohns auszugehen (vgl. Frage 2).

Was ist mit studentischen Beschäftigten mit Staatsexamen?

Studentische Beschäftigte, die nicht in einem Bachelor-/Masterstudiengang studieren, erhalten bis zu ihrem Staatsexamen weiterhin das Entgelt der studentischen Beschäftigten ohne Abschluss. Die gewerkschaftliche Forderung dieser Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, indem statt den Abschlüssen die Beschäftigungsdauer bei der Lohnhöhe zugrunde gelegt wird, wurde von den Arbeitgeber*innen kategorisch abgelehnt.

Was ist mit studentischen Beschäftigten in Drittmittelprojekten?

Die Mindeststundenentgelte sind auch hier umzusetzen.

Was bringen Mindest- statt Höchststundensätze und wer legt diese fest?

Durch die Umkehr von Höchst- zu Mindeststundensätzen können die Hochschulen ihre Stundensätze anheben und dies nicht mehr mit Verweis auf die TdL-Richtlinie verweigern. Dabei wird über die Höhe des Lohns nicht individuell verhandelt, sondern, je nach Bundesland, entweder auf Landesebene oder – wie in den meisten Fällen – auf Hochschulebene entschieden. Hier sind also wir alle gemeinsam gefragt mit organisiertem Druck das Maximum herauszuholen!


Mindestvertragslaufzeiten

Was ist, wenn in einem Hochschulgesetz nach oben oder unten abweichende Regelungen zur Vertragslaufzeit geregelt sind?

In Berlin gibt es mit dem TV Stud III eine tarifliche Regelung und im BerlHG eine gesetzliche Regelung, die weiter bestehen bleibt, hier gilt also insbesondere eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren (4 Semester), statt einem Jahr. Wenn eine gesetzliche Regelung eine Mindestvertragslaufzeit von über einem Jahr vorsieht, gilt diese. Wenn eine gesetzliche Regelung eine niedrigere oder gar keine Vertragslaufzeit vorsieht, gilt die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Mindestvertragslaufzeit in den Ländern bzw. in den Hochschulen die über die Länder in der TdL als Arbeitgeberverband organisiert sind.

Was ist mit Verträgen, die bereits vor dem 1. April 2024 geschlossen werden?

Bei Verträgen, die noch vor Inkrafttreten der schuldrechtlichen Vereinbarung (also vor dem 1. April 2024) geschlossen werden, muss sich die Hochschule nicht an die Vereinbarung halten. Es steht ihr aber offen, den Vertrag bereits an der Vereinbarung zu orientieren. Wenn der Vertrag ausläuft und nach dem 1. April 2024 weiterbeschäftigt werden soll, gilt für den nächsten Vertrag die Mindestlaufzeit von einem Jahr.

Was ist mit Verträgen in Drittmittelprojekten?

Hierfür wurde keine Regelung getroffen. Da die Mindestlaufzeit jedoch in der Regel ein Jahr beträgt und in begründeten Fällen kürzere oder längeren Zeiträume vereinbart werden können, kann die Anstellung in einem Drittmittelprojekt, je nach Laufzeit des Projektes, sowohl eine Begründung für die Unter- als auch die Überschreitung der vorgesehenen Vertragslaufzeit von einem Jahr darstellen.

Welche Gründe rechtfertigen eine Über- bzw. Unterschreitung der Vertragslaufzeit von einem Jahr und wer entscheidet darüber?

Das ist nicht weiter definiert. Indem der Begriff „studentische Beschäftigte“ Tutor*innen nicht ausnimmt, ist eine entsprechende Tätigkeit auch kein pauschaler Grund für eine Unterschreitung. In Berlin sind für die Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit beispielsweise zulässig: die Arbeit fällt weg (wenn das Projekt bspw. nur 8 Monate geht), Mutterschutz- oder Erasmusvertretung.

Welche Möglichkeiten haben wir als TVStud-Bewegung, auf möglichst weitreichende und bestmögliche Umsetzung zu drängen?

Zunächst sollten wir auf die schnelle Umsetzung dieser Regelung an unseren Hochschulen drängen. Dafür ist es zum einen wichtig, uns vor Ort mit den für uns zuständigen Personalvertretungen zu vernetzen, über eine Umsetzung der Regelung zu beraten und uns gegenseitig zu schulen. Zum anderen können schriftliche Anfragen innerhalb von Landtagen/ Bürgerschaften oder in Gremien der akademischen Selbstverwaltung den Prozess der Umsetzung mit anstoßen. Zudem sollten wir immer darauf pochen, selbst Teil der Gremien oder Arbeitsgruppen zu sein, in denen über die Umsetzung der Regelung gesprochen wird.


Die Verhandlungen: Prozess und (vorläufiges Ergebnis)

Welche Rolle hatten die TVStud-Verhandlungskommissionen vor Ort?

In den TVStud-Verhandlungskommissionen von ver.di und GEW saßen 10 bzw. 11 gewählte, ehrenamtliche Vertreter*innen der jeweiligen TVStud-Initiativen aus den verschiedenen Bundesländern/ Landesbezirken; alle sind selbst studentische Beschäftigte. In den gemeinsam tagenden Verhandlungskommissionen wurden u.a. die Streikerfahrungen und Aktionsbereitschaft, aber auch bspw. die Diskussionen aus den einzelnen Initiativen zusammengetragen, welche Forderungen den Kolleg*innen vor Ort besonders oder weniger wichtig sind. Die TVStud-Verhandlungskommissionen haben die detaillierten Forderungen beschlossen und der ver.di Bundestarifkommission öffentlicher Dienst zur Annahme empfohlen, die der Empfehlung vollumfänglich gefolgt ist. In den Verhandlungsrunden hatten die Kommissionen eine beratende Funktion für die Verhandlungsspitze und die große ver.di-Verhandlungskommission, sie waren außerdem unser Sprachrohr in die Bundestarifkommissionen von ver.di und GEW (mit Rederecht, kein Stimmrecht). In der 2. Verhandlungsrunde konnten zwei Kolleginnen aus den TVStud-Verhandlungskommissionen selbst am Verhandlungstisch für unsere Forderungen eintreten. In der 3. Verhandlungsrunde wurden die Kolleg*innen vor Ort vor und nach jedem erneuten Gespräch zwischen Arbeitgeber*innen und Gewerkschaften über den aktuellen Verhandlungsstand informiert und um Einschätzung gebeten.

Wie haben sich Verhandlungs- und Bundestarifkommissionen zu dem Angebot im Allgemeinen und dem für studentische Beschäftigte im Einzelnen verhalten?

Nachdem sie lange gar kein Angebot vorgelegt hatten, haben die Arbeitgeber*innen im Zuge der 3. Verhandlungsrunde versucht, die Tarifbeschäftigten gegen die studentischen Beschäftigten und die Lohnforderung gegen alle Erwartungen (u.a. Stadtstaatenzulage, TVStud, Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst etc.) auszuspielen. Obwohl wir einen insgesamt, aber auch im Vergleich zu anderen Beschäftigtengruppen, geringen Organisationsgrad haben, haben wir in der Verhandlungs- und Bundestarifkommission eine sehr breite Unterstützung für unsere Forderungen erfahren. Diese Solidarität und die Anerkennung für die Bewegung, die wir in der Tarifrunde an die Hochschulen und auf die Straße gebracht haben, war maßgebend dafür, dass für studentische Beschäftigte entgegen der Totalblockade der Arbeitgeber*innen nicht nur eine (ursprünglich noch geringere und einseitige) Lohnerhöhung dabei herauskommt, sondern weiter für möglichst verbindliche Regelung gekämpft wurde.

Wer kann an der Mitgliederbefragung teilnehmen?

Ab sofort können alle von der Tarifrunde betroffenen ver.di-Mitglieder bis zum 12. Januar 2024 an der Mitgliederbefragung teilnehmen und so der Bundestarifkommission kundtun, ob diese das vorläufige Einigungspapier und Verhandlungsergebnis annehmen soll. Auch studentische Beschäftigte (sofern ver.di-Mitglied) können an dieser Befragung teilnehmen. Hierfür müsst ihr auf eure*n zuständigen Gewerkschaftssekretär*in zugehen, der*die euch das weitere Verfahren erklärt. Die GEW führt vielerorts offene Diskussionsveranstaltungen zur Tarifeinigung durch.



Was gilt für Berlin?

Anwendung in Berlin

Im TVStud III heiß es: „Ab dem 1. Juli 2023 verändert sich das Stundenentgelt nach Absatz 1 bei allgemeinen Entgeltanpassungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zeitgleich um den Vomhundertsatz, um den sich die Tabellenentgelte in der Anlage B zum TV-L durchschnittlich verändern. Sockel-, Garantie- und Mindestbeträge bleiben bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht.“ Das heißt auf jeden Fall, dass ab Februar 2025 wie für die TV-L-Beschäftigten auch unser Lohn um 5,5% steigen wird. Komplizierter wird es bei den 200€ mehr Monatsgehalt, die für die TV-L-Beschäftigten ab November 2024 gezahlt werden. Tatsächlich ist im vorläufigen Einigungspapier in Bezug auf diese tabellenwirksame Erhöhung nicht von einem Sockelbetrag die Rede. Insofern ist es durchaus möglich, auch diesen Betrag in die Durchschnittsberechnung zu integrieren. Für weitere Informationen wendet euch an eure*n zuständige*n Gewerkschaftssekretär*in.


Was sind unsere bisherigen Erfolge als Bewegung, und wie geht es jetzt weiter?

Was sind unsere bisherigen Erfolge als Bewegung?

Als Tarifbewegung Studentischer Beschäftigter haben wir seit Beginn der bundesweiten Vernetzung Ende 2020 bereits so manchen Meilenstein erreicht. Der größte von allen ist sicherlich die immer weiter wachsende Bewegung selbst, die längst über die Gruppe der Hilfskräfte und Tutor*innen hinausreicht: Noch nie haben in einer Tarifrunde so viele Aktionen (an über 100 Standorten) und Streiks (an mehr als 80 Hochschulen) stattgefunden wie in dieser TV-L-Runde 2023! Unsere Bewegung hat u.a. durch unsere eigene Studie “Jung, akademisch, prekär” mit über 11.000 Befragten und unzählige lokale wie überregionale Aktionen enorme mediale Aufmerksamkeit auf die Arbeitsbedingungen studentischer Beschäftigter erzeugt und deren Prekarität erfolgreich skandalisiert. Auch in der (Hochschul-)Politik konnten wir auf Hochschul-, Landes- und Bundesebene breite Sichtbarkeit erzeugen und uns als wichtigen Akteur gegen das prekäre Wissenschaftssystem etablieren. Dies sind wichtige Grundsteine für das große Ziel, Arbeitskampf langfristig an die Hochschulen zu holen. Hochschulen sind bislang ein eher gewerkschaftsferner Raum und wir tragen mit unserem Arbeitskampf mitsamt vieler neuer Organisierungsstrategien und -instrumente sowohl zu dessen Erschließung als auch der gewerkschaftlichen Erneuerung insgesamt bei.

Auch gibt es konkretere Erfolge: In Brandenburg, Bremen und Sachsen konnten Regelungen zu Mindestvertragslaufzeiten in den Landeshochschulgesetzen verankert, in Hessen und Brandenburg studentische Personalvertretungen gesetzlich festgeschrieben werden; in vielen anderen Bundesländern wird ebenfalls für die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten und echte Mitbestimmungsstrukturen gekämpft. Beides sind neben dem Tarifvertrag wichtige Machtressourcen, um die Arbeitsverhältnisse studentischer Beschäftigter zu demokratisieren und zu entprekarisieren. Und schließlich sind wir der Hauptforderung nach einem Tarifvertrag ebenfalls nähergekommen – der Blockade der Arbeitgeber*innen zum Trotz. Denn mit der schuldrechtlichen Vereinbarung und der Verpflichtung, in der kommenden Tarifrunde wieder über unsere Arbeitsbedingungen verhandeln zu müssen, haben wir nun endlich den Fuß in der Tür, die es weiter aufzutreten gilt: Bleiben wir das Störgefühl der Arbeitgeber*innen!

Wie geht es jetzt weiter?

Das besprechen wir vor Ort in den Initiativen, aber vor allem auch in den bundesweiten Treffen jeden zweiten Dienstag, immer um 18 Uhr auf Zoom.Wichtig dabei ist: Je mehr sich einbringen und ihre Erfahrungen, Fragen und Ideen teilen, desto besser können wir uns gegenseitig unterstützen und voneinander lernen. Es wurden auch unter anderem Fragen zu mental health von Aktiven, Umgang mit Frust, Wissensweitergabe und langfristigem Strukturaufbau gestellt. Als Mitglieder der Verhandlungskommissionen von ver.di und GEW und Ersteller*innen dieses FAQs können und wollen wir diese Fragen nicht alleine beantworten, denn schließlich sind wir alle TVStud. Lasst uns daher gemeinsam darüber sprechen.



Für weitere offene Fragen kannst du das folgende Formular nutzen.

Bitte hab dafür Verständnis, dass wir nicht garantieren können, alle einkommenden Fragen vollumfänglich beantworten zu können. Die Bearbeitung wird unter Umständen etwas in Zeit nehmen. Wende dich bei dringenden und Detailfragen gerne an deine*n GEW- oder ver.di-Gewerkschaftssekretär*in vor Ort.