TVStud https://tvstud.de Fri, 05 Dec 2025 12:24:01 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9 https://tvstud.de/wp-content/uploads/2023/09/cropped-cropped-cropped-cropped-Profilbild_Logo_dick_transparent_rot-32x32.png TVStud https://tvstud.de 32 32 TVStud-Info #2 https://tvstud.de/2025/12/03/tvstud-info-2/ Wed, 03 Dec 2025 17:52:21 +0000 https://tvstud.de/?p=6929 TVStud Info zur 1. Verhandlungsrunde: Kein Angebot und keine Tarifierung? Wir erhöhen den Druck! Bei der ersten Verhandlungsrunde am 3. Dezember 2025 hat sich gezeigt, dass die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) uns wie erwartet keine Geschenke machen und nur durch Druck unsere Forderungen nach Tarifierung und besseren Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden können. Die TdL will lediglich… Weiterlesen »TVStud-Info #2]]>

TVStud Info zur 1. Verhandlungsrunde: Kein Angebot und keine Tarifierung? Wir erhöhen den Druck!

Bei der ersten Verhandlungsrunde am 3. Dezember 2025 hat sich gezeigt, dass die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) uns wie erwartet keine Geschenke machen und nur durch Druck unsere Forderungen nach Tarifierung und besseren Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden können. Die TdL will lediglich über Mindeststundenentgelte reden. Für uns steht fest: Das reicht nicht aus! Durch die Aufnahme als Forderung unserer Gewerkschaften wurde nochmal deutlich: Wir wollen keine halben Sachen! Wir wollen den Tarifvertrag!

Verhandlungsführer Andreas Dressel sehe keine neuen Argumente für die Tarifierung unserer Arbeitsbedingungen. Damit ignoriert die TdL weiterhin die Realität an Universitäten und Hochschulen, denn die Argumente liegen auf der Hand! Ausbeutung und Prekarität durch Kettenbefristungen und kurze Vertragslaufzeiten, Missachtung von gesetzlichen Mindeststandards wie Urlaub oder fehlende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen ein Ende haben.

Wir nehmen diese Ignoranz und das Wegducken nicht länger hin. Die Akteure der TdL sind für eine der größten Tariflücken im öffentlichen Dienst verantwortlich. Jetzt liegt es an uns, sie in ihre Verantwortung zu nehmen! Jetzt ist es an der Zeit sich zu organisieren und der TdL geschlossen entgegenzutreten. Die heiße Phase beginnt: Beteiligt euch an den lokalen Streikaktivitäten! Wenn sich die TdL nicht bewegt, dann tun wir es – wenn es sein muss, eben auch mit Streiks.

Bei der zweiten Verhandlungsrunde am 15./16. Januar 2026 wird sich zeigen, ob der Druck schon Wirkung zeigt. Wir erwarten von den Finanzminister*innen, dass sie nicht länger die Realität an den Hochschulen ignorieren, sondern uns geben, was uns zusteht: Die Tarifierung unserer Arbeitsbedingungen und Anerkennung unserer unverzichtbaren Arbeit, die die Universitäten und Hochschulen am Laufen hält!

Bundesweit streikbereit: Gemeinsam auf die Straße am Hochschulaktionstag!

Zwischen der 2. und 3. Verhandlungsrunde findet unser bundesweiter #Hochschulaktionstag am Mittwoch, den 28.01.2026 statt (www.hochschulaktionstag2026.de). In der letzten Tarifrunde 2023 waren Studierende, Beschäftigte aus Hochschulen und Studierendenwerken sowie studentische Beschäftigte in über 85 Städten gemeinsam für bessere Arbeits- und Studienbedingungen auf der Straße. Diesen Erfolg gilt es jetzt zu wiederholen und auszubauen…

Die Planung und Bildung lokaler Bündnisse läuft auf Hochtouren. Wenn ihr den Aktionstag auch zum Streiktag machen wollt (vorausgesetzt, dass es in der zweiten Verhandlungsrunde kein Ergebnis der Tarifverhandlungen gibt), müsst ihr jetzt auf eure hauptamtlichen Kolleg*innen in ver.di und GEW zugehen und dies mit ihnen absprechen. Am Ende braucht es einen Aufruf unserer Gewerkschaften zum Streik, wenn ihr zusammen mit vielen Kolleg*innen in anderen Städten am 28.01.2026 die Arbeit niederlegen wollt.

Für mehr Transparenz und Teilhabe in der Tarifrunde!

Werde jetzt TVStud-Botschafter*in, damit du immer auf dem neuesten Stand der Verhandlungen bist. Als TVStud-Botschafter*in bist du das Bindeglied zwischen den studentischen Beschäftigten an der Hochschule und den Delegierten in der TVStud- Verhandlungskommission. Du führst Gespräche mit deinen Kolleg*innen, fängst die Stimmung an der Hochschule ein, sammelst Rückmeldungen und bringst sie in den Rückkopplungsprozess ein. So stärkst du unsere gemeinsame Verhandlungsposition!

Am Donnerstag, den 04.12. um 18:00 Uhr findet die erste Videokonferenz für alle TVStud-Botschafter*innen statt, mit einer gemeinsamen Auswertung des Verhandlungsauftakts und Besprechung der nächsten Schritte in der Rückkopplung.

Weitere Infos zum Prozess und zur Anmeldung als TVStud-Botschafter*in findest du unter tvstud.de/tvstud-botschafterinnen.

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TVStud-Info #1 https://tvstud.de/2025/11/17/tvstud-tarifinfo-1-2/ Mon, 17 Nov 2025 17:00:00 +0000 https://tvstud.de/?p=6914 Liebe Kolleg*innen, Kommiliton*innen und Unterstützer*innen, mit Beschluss der ver.di Bundestarifkommission öffentlicher Dienst (BTKöD) vom 17.11.2025 steht fest: Unsere Gewerkschaften ver.di und GEW machen die Tarifierung der Arbeitsbedingungen von studentischen Beschäftigten erneut zur Forderung in den bevorstehenden Verhandlungen im Rahmen der Tarifrunde der Länder. Diese starten am 03. Dezember 2025 in Berlin. Die weiteren angesetzten Verhandlungstermine… Weiterlesen »TVStud-Info #1]]>

Liebe Kolleg*innen, Kommiliton*innen und Unterstützer*innen,

mit Beschluss der ver.di Bundestarifkommission öffentlicher Dienst (BTKöD) vom 17.11.2025 steht fest: Unsere Gewerkschaften ver.di und GEW machen die Tarifierung der Arbeitsbedingungen von studentischen Beschäftigten erneut zur Forderung in den bevorstehenden Verhandlungen im Rahmen der Tarifrunde der Länder. Diese starten am 03. Dezember 2025 in Berlin. Die weiteren angesetzten Verhandlungstermine in Potsdam sind der 15./16. Januar 2026 und der 11.-13. Februar 2026. Bis zum Start der Tarifverhandlungen laufen unsere Vorbereitungen auf Hochtouren, um im Zweifel für unsere Forderungen zu streiken und auf die Straße zu gehen.

Die ver.di BTKöD folgte mit ihrem Beschluss der Empfehlung unserer ver.di TVStud-Verhandlungskommission, welche sich aus von euch gewählten Delegierten aus den ver.di Landesbezirken zusammensetzt. Die TVStud-Verhandlungskommissionen bei ver.di und GEW stützten ihre Empfehlungen auf die Positionen der über 5.000 studentischen Beschäftigten, die an der digitalen Forderungsbefragung teilgenommen hatten.

Wir fordern die Tarifierung der studentischen Beschäftigten und damit das Ende einer der größten Tariflücken im öffentlichen Dienst.

Unser Ziel ist die Entprekarisierung der Arbeitsbedingungen studentischer Beschäftigter. Unbezahlte Mehrarbeit, kurze Vertragslaufzeiten und Kettenbefristungen sowie das damit einhergehende besonders prekäre Abhängigkeitsverhältnis sollen endlich ein Ende finden. Deswegen fordern wir:

  • eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten
  • einen Mindeststundenumfang von 40 Stunden/Monat (Unterschreitung auf Antrag der*des Beschäftigten möglich)
  • ein einheitliches Mindeststundenentgelt von
    • 17,00 Euro im 1. Jahr der Beschäftigung,
    • ab dem 2. Jahr: 18,00 Euro,
    • ab dem 3. Jahr: 19,00 Euro (Berechnung mit Beginn des ersten Arbeitsvertrags).

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Jetzt an der Forderungsbefragung für die Tarifrunde der Länder 2025/26 teilnehmen! https://tvstud.de/2025/09/03/jetzt-an-der-forderungsbefragung-fuer-die-tarifrunde-der-laender-2025-26-teilnehmen/ Tue, 02 Sep 2025 22:15:53 +0000 https://tvstud.de/?p=6740 Worum geht es? Um über die Forderungen für die anstehende Tarifrunde der Länder (alle Bundesländer außer Hessen) mitentscheiden zu können, führt ver.di als verhandlungsführende Gewerkschaft eine Befragung unter allen Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrags der Länder (TV-L) durch. Für studentische Beschäftigte gibt es einen eigenen Abschnitt. Warum ist die Teilnahme wichtig? Forderungen, hinter denen niemand… Weiterlesen »Jetzt an der Forderungsbefragung für die Tarifrunde der Länder 2025/26 teilnehmen!]]>

Worum geht es?

Um über die Forderungen für die anstehende Tarifrunde der Länder (alle Bundesländer außer Hessen) mitentscheiden zu können, führt ver.di als verhandlungsführende Gewerkschaft eine Befragung unter allen Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrags der Länder (TV-L) durch. Für studentische Beschäftigte gibt es einen eigenen Abschnitt.

Warum ist die Teilnahme wichtig?

Forderungen, hinter denen niemand steht, können nicht durchgesetzt werden. Die Teilnahme ist daher der erste wichtige Schritt zu zeigen, dass wir hinter der Forderung nach einem Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TVStud) und besseren Arbeitsbedingungen stehen. Wir brauchen die Stimmen von möglichst vielen Kolleg*innen, damit wir Thema in der Tarifrunde werden können. 

Wann und wie ist eine Teilnahme möglich?

Die Forderungsbefragung läuft online vom 1. September bis 31. Oktober 2025.

Wer kann teilnehmen?

Alle studentischen Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, an denen der TV-L gilt – egal ob Hilfskraft oder Tutor*in, Mitglied bei ver.di, GEW oder noch keiner Gewerkschaft.

Nehmt selbst an der Befragung teil, bringt eure Stimme ein und sprecht mit euren Kolleg*innen, damit auch sie sich an der Forderungsbefragung beteiligen!

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Zeit für Mitbestimmung ist JETZT https://tvstud.de/2025/07/04/zeit-fuer-mitbestimmung-ist-jetzt/ Fri, 04 Jul 2025 10:00:00 +0000 https://tvstud.de/?p=5307 Wir fordern volle betriebliche Mitbestimmung für studentische Beschäftigte! Mit der schuldrechtlichen Vereinbarung als Ergebnis der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst der Länder 2023 ist es den Gewerkschaften gelungen, mit der Tarifgemeinschaft der Länder erste Vereinbarungen zu Entgelt und Vertragslaufzeit von studentischen Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu treffen. Insbesondere die Einführung einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten… Weiterlesen »Zeit für Mitbestimmung ist JETZT]]>

Wir fordern volle betriebliche Mitbestimmung für studentische Beschäftigte!

Mit der schuldrechtlichen Vereinbarung als Ergebnis der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst der Länder 2023 ist es den Gewerkschaften gelungen, mit der Tarifgemeinschaft der Länder erste Vereinbarungen zu Entgelt und Vertragslaufzeit von studentischen Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu treffen. Insbesondere die Einführung einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten im Regelfall ist ein erster wichtiger Schritt, die Beschäftigungsbedingungen von studentischen Beschäftigten zu entprekarisieren und der Unterwanderung von arbeitsrechtlichen Mindeststandards vorzubeugen.

Nun gilt es, diese Fortschritte flächendeckend für alle studentischen Beschäftigten abzusichern. Dafür
ist eine funktionierende betriebliche Mitbestimmung für alle studentischen Beschäftigten unverzicht-
bar. Die Regelungskompetenz liegt in den Händen der einzelnen Landesparlamente. Von ihnen erwar-
ten wir die Schaffung vollwertiger demokratischer Mitbestimmungsstrukturen, die den spezifischen
Beschäftigungsbedingungen von studentischen Beschäftigten an Hochschulen gerecht werden.

Unsere Kriterien für wirksame Mitbestimmung und Kontrolle durch studentische Beschäftigte:

  • Für die Wahl von studentischen Beschäftigten in die Personalräte muss es eine verkürzte Wahlperiode geben.
  • Studentische Beschäftigte müssen mit uneingeschränkten Beteiligungsrechten im personellen Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze der Länder berücksichtigt sein.
  • Das aktive und passive Wahlrecht von studentischen Beschäftigten darf nicht an Vorbeschäftigungszeiten gebunden sein.
  • Personalvertretung für studentische Beschäftigte darf nicht von einem individuellen Antrag abhängig sein.
  • Studentische Personalratsmitglieder brauchen einen angemessenen Freistellungsanspruch mit konkreten Regelungen zur Kompensation der Freistellungszeiten.
  • Studentischen Beschäftigten muss es über die gesamte Wahlperiode rechtlich und tatsächlich möglich sein, ihre Interessen selbst zu vertreten.
Für die Wahl von studentischen Beschäftigten in die Personalräte muss es eine verkürzte Wahlperiode geben.

Mit Blick auf die Personalvertretungsgesetze der Länder offenbart sich, dass dem Großteil der studentischen Beschäftigten die Möglichkeit zur institutionalisierten Vertretung ihrer Interessen nur eingeschränkt oder gar nicht offensteht. Selbst in den Ländern, in denen studentische Beschäftigte die Möglichkeit haben sich zur regulären Personalratswahl aufstellen zu lassen, zeigt sich, dass die Praxis an der Arbeits- und Beschäftigungsrealität von studentischen Beschäftigten vorbeigeht. Die kurzen Laufzeiten der Verträge studentischer Beschäftigter passen nicht zu den 4-Jahres-Wahlperioden. Lange Lücken ohne studentische Repräsentation sind so vorprogrammiert.

Studentische Beschäftigte müssen mit uneingeschränkten Beteiligungsrechten im personellen Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze der Länder berücksichtigt sein.

Gerade vor dem Hintergrund der nun bundesweit einheitlichen schuldrechtlichen Vereinbarung ist dieser Zustand unhaltbar. In einem ersten Schritt können die bestehenden Personalräte, sofern sie dazu im jeweiligen Land den gesetzlichen Auftrag haben, die Einhaltung der schuldrechtlichen Vereinbarung überwachen. Hierfür ist es zunächst erforderlich, dass sowohl die Personalstellen der Hochschulen als auch die Personalräte die Personalmaßnahmen von studentischen Beschäftigten als gleichwertig mit allen übrigen Personalmaßnahmen wahrnehmen und dementsprechende Bearbeitungsprozesse etablieren. Das Ziel aber muss es langfristig sein, die volle Mitbestimmung in die Hände der betroffenen Beschäftigten selbst zu legen, wobei den Besonderheiten der studentischen Beschäftigung durch entsprechende Sonderregelungen Rechnung getragen werden muss.

Das aktive und passive Wahlrecht von studentischen Beschäftigten darf nicht an Vorbeschäftigungszeiten gebunden sein.

Die Beschäftigungszeiten von studentischen Beschäftigten sind durch die kurzen Vertragslaufzeiten und die hohe Fluktuation häufig besonders niedrig. Insofern treffen die in fast allen Ländern üblichen Vorbeschäftigungsbedingungen für das aktive und passive Wahlrecht diese Beschäftigungsgruppe besonders hart – und deshalb müssen sie für studentische Beschäftigte fallen!

Personalvertretung für studentische Beschäftigte darf nicht von einem individuellen Antrag abhängig sein.

Das gilt ebenfalls für die Regelung in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen, dass bestimmte Beschäftigtengruppen nur auf Antrag vom Personalrat vertreten werden. Dieses Antragserfordernis steht im krassen Kontrast zu echter Mitbestimmung, wenn Beschäftigte regelmäßig aus Angst vor negativen Konsequenzen oder schlicht aus Unwissenheit auf ihre Rechte verzichten und den notwendigen Antrag auf Mitbestimmung durch den Personalrat nicht stellen.

Studentische Personalratsmitglieder brauchen einen angemessenen Freistellungsanspruch mit konkreten Regelungen zur Kompensation der Freistellungszeiten.

Um das Engagement in der Personalvertretung für studentische Beschäftigte möglich zu machen, müssen sowohl die Wahlperiode als auch die Freistellungsregelungen angepasst werden. Als Orientierung können hier die studentischen Personalräte in Brandenburg und Berlin dienen, wo jedes Jahr ein neues Gremium gewählt wird. Da die Tätigkeit als studentische*r Beschäftigte*r häufig die Tür zu einer späteren wissenschaftlichen Tätigkeit ist, muss auch eine Aufstockung der Arbeitszeit zur Verrichtung der Personalratsaufgaben möglich sein. So ist gewährleistet, dass die Beschäftigten sich nicht zwischen Wissenschaft und Mitbestimmung entscheiden müssen. Wie auch immer eine Regelung in Bezug auf die Freistellung/Aufstockung gestaltet wird – klar muss sein: Die Arbeit im Personalrat erfolgt auch für studentische Beschäftigte in der Arbeitszeit.

Studentischen Beschäftigten muss es über die gesamte Wahlperiode rechtlich und tatsächlich möglich sein, ihre Interessen selbst zu vertreten.

Studentische Beschäftigte brauchen etablierte und institutionell gefestigte Personalvertretungsstrukturen von studentischen Beschäftigten für studentische Beschäftigte. Nur so kann die Arbeit in der betrieblichen Interessenvertretung von den bestehenden Hierarchien, in denen sich studentische Beschäftigte bewegen, entlastet werden. Dies ist umso wichtiger, als studentische Beschäftigte sich in der Regel ohnehin in einer komplizierten Situation doppelter Abhängigkeit (Chef*in und Professor*in) befinden. Die gesetzliche Ausgestaltung betrieblicher Interessenvertretung muss daher den speziellen Bedürfnissen dieser Beschäftigungsform gerecht werden. Der Status Quo wird diesen nicht gerecht. Egal in welcher Form die Mitbestimmung am Ende umgesetzt wird, muss sie instituti-
onell verankert sein, von studentischen Beschäftigten für studentische Beschäftigte erfolgen, in der Arbeitszeit stattfinden und vollwertig, das heißt einklagbar sein.

Vollwertige Mitbestimmungsstrukturen mit garantierten Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten ermöglichen es, demokratische Teilhabe bereits im Studium erfahrbar zu machen. Eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung hat vor dem Hintergrund der EU-Wahl 2024 herausgearbeitet, dass demokratische Teilhabeerfahrungen und gute Arbeitsbedingungen die Demokratie insgesamt stärken. Im Lichte der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen kann der frühzeitige Zugang zu wirksamen Partizipationsmöglichkeiten für Beschäftigte in ihrer Bedeutung daher gar nicht überbetont werden.

Möglichkeiten der Umsetzung

Wie die Kriterien, die wir aufgezeigt haben, umgesetzt werden, kann abhängig von den landeseigenen Vorbedingungen variieren und ist unter Einbeziehung der studentischen Beschäftigten, der bestehenden Personalratsstrukturen und der Gewerkschaften zu entwickeln.

Erfahrungswerte bei der Berücksichtigung der besonderen Lage von studentischen Beschäftigten gibt es seit vielen Jahren in Berlin und neuerdings auch in Brandenburg. Das Berliner Personalvertretungsgesetz regelt in § 5 Abs. 2 Nr. 5 PersVG, dass studentische Beschäftigte an ihren Hochschulen gemäß der Anzahl ihrer Beschäftigten zur Wahrung ihrer Interessen eigene studentische Personalräte wählen dürfen. In Brandenburg wurde mit § 94 LPersVG ein eigener Rechtsrahmen für studentische Personalräte geschaffen. In Berlin hat sich das Modell der eigenständigen studentischen Personalräte bewährt. Aus den gesetzlichen Mitbestimmungsmöglichkeiten haben sich vor Ort wirkmächtige Mitbestimmungsstrukturen entwickelt, die den Besonderheiten studentischer Beschäftigung Rechnung tragen können: hohe Fluktuation, geringe Vertragslaufzeiten, spezifische Stellenanforderungen (Wissenschaftlichkeit und Hilfstätigkeit), spezifische Beratungsbedarfe (Studium, Studierendenversicherung, Werkstudent*innenprivileg).

Eine andere Möglichkeit wäre, zusätzliche Plätze für studentische Beschäftigte in den bestehenden Personalräten zu schaffen. Diese Plätze unterlägen dann den speziellen Kriterien, die wir weiter oben bereits umrissen haben und könnten nur durch studentische Beschäftigte selbst besetzt werden. Da- bei müssen die demokratischen Vorgaben der jeweiligen Personalvertretungsgesetze gewahrt blei- ben. Durch die zusätzlichen Plätze könnte sichergestellt werden, dass die Beschäftigten die Personal- räte tatsächlich auch als ihre Orte der betrieblichen Mitbestimmung wahrnehmen und die bestehen- den Personalräte sich auch tatsächlich mit den Belangen der studentischen Beschäftigten auseinan- dersetzen und Raum und Bedingungen schaffen, sie zu integrieren. Gleichzeitig würden in diesem Modell die grundsätzlichen Vertretungs- und Partizipationsstrukturen an den Hochschulen gewahrt bleiben.

Unabhängig vom gewählten Modell ist für uns selbstverständlich, dass nur in der Kooperation und Solidarität aller eschäftigten an den Hochschulen untereinander echte Mitbestimmung und Ge- staltung von unten nach oben möglich ist. Deshalb streben wir in allen Hochschulen eine gute Zu- sammenarbeit über die Beschäftigtengruppen hinweg an. Darüber hinaus vernetzen wir uns auch überbetrieblich und streiten gemeinsam für eine rechtliche Verankerung der Mitbestimmung von studentischen Beschäftigten. Die Umsetzung des Rechts auf Mitbestimmung darf nicht ins Belieben der Hochschulen gestellt werden, sondern muss gesetzlich verankert sein. Die Landesregierungen und politischen Entscheidungsträger*innen sind dazu aufgerufen, eine der größten Repräsentationslücken im öffentlichen Dienst gemeinsam mit uns zu schließen, um gelebte Mitbestimmung durch studentische Beschäftigte zu ermöglichen.

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Keine halben Sachen – Rein ins Organizingsemester! https://tvstud.de/2025/04/06/keine-halben-sachen-rein-ins-organizingsemester/ Sun, 06 Apr 2025 21:12:15 +0000 https://tvstud.de/?p=6518 Bundesweiter TVStud-Semesterauftakt Um uns den Tarifvertrag zu holen, heißt es Stärke aufbauen – und das ist der Startschuss! Wir blicken auf unseren Plan to Win und wie der dabei helfen kann, um am Ende richtig viele Kolleg*innen auf die Straße zu bringen 🔥 Dabei haben wir die Gelegenheit, lokale Verabredungen zu treffen und unsere ersten… Weiterlesen »Keine halben Sachen – Rein ins Organizingsemester!]]>

Bundesweiter TVStud-Semesterauftakt

Um uns den Tarifvertrag zu holen, heißt es Stärke aufbauen und das ist der Startschuss! Wir blicken auf unseren Plan to Win und wie der dabei helfen kann, um am Ende richtig viele Kolleg*innen auf die Straße zu bringen 🔥

Dabei haben wir die Gelegenheit, lokale Verabredungen zu treffen und unsere ersten Aktionen zu planen, damit wir direkt loslegen können! 🤝

Wir freuen uns, möglichst viele zu sehen und gemeinsam in das Organizing-Semester zu starten!

🗓 Dienstag, 8. April, 18-19 Uhr

📍Treffpunkt: bundesweit via Zoom (Link in der bundesweiten Vernetzungsgruppe) und in vielen Städten mit gemeinsamem Public Viewing vor Ort

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Keine halben Sachen – Zeit für Mitbestimmung ist jetzt!  https://tvstud.de/2024/10/24/kampagnenauftakt-am-5-november-2024-18-20-uhr-keine-halben-sachen-zeit-fuer-mitbestimmung-ist-jetzt/ Thu, 24 Oct 2024 14:27:31 +0000 https://tvstud.de/?p=5428 Kampagnenauftakt am 5. November 2024, 18-20 Uhr 😠 Die Arbeitsbedingungen sind trotz des letzten Tarifergebnisses unverändert geblieben? Die bisherigen Lohnerhöhungen und Co. reichen nicht? Zeit, das zu ändern! 💥 Komm zum Kampagnenauftakt – dort sprechen wir darüber, wie wir vor Ort auf die Einhaltung der bestehenden Vereinbarungen pochen und gleichzeitig Mitstreiter*innen gewinnen können, die mit uns… Weiterlesen »Keine halben Sachen – Zeit für Mitbestimmung ist jetzt! ]]>

Kampagnenauftakt am 5. November 2024, 18-20 Uhr

😠 Die Arbeitsbedingungen sind trotz des letzten Tarifergebnisses unverändert geblieben? Die bisherigen Lohnerhöhungen und Co. reichen nicht? Zeit, das zu ändern!

💥 Komm zum Kampagnenauftakt – dort sprechen wir darüber, wie wir vor Ort auf die Einhaltung der bestehenden Vereinbarungen pochen und gleichzeitig Mitstreiter*innen gewinnen können, die mit uns zusammen für bessere Arbeitsbedingungen eintreten. 

✊ Der Plan steht – jetzt brauchen wir Dich! Also save the Date, erzähl’s weiter und dann sehen wir uns online zum Kampagnenauftakt.

➡ Auf ins Mitbestimmungssemester Wise 24/25! 

🗓 05.11.24

🕕 18:00 Uhr 

📌 online (Link in der Bundesweiten Vernetzung)

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Wir stoppen Ländertarifflucht https://tvstud.de/2024/09/03/%f0%9f%9b%91wir-stoppen-laendertarifflucht%f0%9f%9b%91/ Tue, 03 Sep 2024 13:30:39 +0000 https://tvstud.de/?p=5374 Nach einer (hoffentlich) erholsamen Sommerpause geht es nächste Woche fleißig weiter. Wir wollen gemeinsam über unsere bisher erarbeiteten Unterlagen schauen und Verabredungen treffen. Wir freuen uns auch über neue Gesichter! Vorwissen braucht es nicht. ℹ️ Was? Arbeitstreffen der AG Tarifflucht ⏰ Wann? Donnerstag, 12. September um 18 Uhr 🌐 Wo? Auf Zoom: https://uni-passau.zoom-x.de/j/62403361319]]>

Nach einer (hoffentlich) erholsamen Sommerpause geht es nächste Woche fleißig weiter. Wir wollen gemeinsam über unsere bisher erarbeiteten Unterlagen schauen und Verabredungen treffen. Wir freuen uns auch über neue Gesichter! Vorwissen braucht es nicht.

ℹ Was? Arbeitstreffen der AG Tarifflucht

⏰ Wann? Donnerstag, 12. September um 18 Uhr

🌐 Wo? Auf Zoom: https://uni-passau.zoom-x.de/j/62403361319

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Vernetzung 16.4.24: Wir stoppen Ländertarifflucht! https://tvstud.de/2024/04/03/vernetzung-16-4-24-wir-stoppen-laendertarifflucht/ Wed, 03 Apr 2024 07:17:59 +0000 https://tvstud.de/?p=5262 Vernetzung zur Tarifflucht an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen Dienstag, 16. April um 18 UhrZoom: https://uni-passau.zoom-x.de/j/63163163348 | Meeting-ID: 631 6316 3348 Im Februar haben wir begonnen die juristische und politische Tarifflucht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu bekämpfen. Bei einem Treffen möchten wir uns der große Frage zuwenden: Wie weiter? Für den Ablauf haben wir bisher geplant… Weiterlesen »Vernetzung 16.4.24: Wir stoppen Ländertarifflucht!]]>

Vernetzung zur Tarifflucht an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Dienstag, 16. April um 18 Uhr
Zoom: https://uni-passau.zoom-x.de/j/63163163348 | Meeting-ID: 631 6316 3348

Im Februar haben wir begonnen die juristische und politische Tarifflucht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu bekämpfen. Bei einem Treffen möchten wir uns der große Frage zuwenden: Wie weiter?

Für den Ablauf haben wir bisher geplant Recap der Infoveranstaltung, Austausch: Was habt ihr gegen Tarifflucht unternommen? Was plant ihr? und Zukunft: Wie weiter mit der Vernetzungsgruppe?

Unsere Materialien findest du im Ordner AG Tarifflucht der bundesweiten TVStud-Cloud.

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Tarifinfo & FAQ Hessen https://tvstud.de/2024/03/29/tarifinfo-hessen-zur-tarifeinigung/ Fri, 29 Mar 2024 16:09:47 +0000 https://tvstud.de/?p=5229 Das hessische Verhandlungsergebnis in Kürze Die schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Land Hessen, der Goethe- Universität und TU-Darmstadt beinhalten: Nach dem Abschluss der dritten Verhandlungsrunde mit dem Land Hessen und den Verhandlungen mit den autonomen Universitäten sind wir empört über die strikte Weigerung der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen der studentischen Hilfskräfte zu tarifieren. Trotzdem ist die Festsetzung… Weiterlesen »Tarifinfo & FAQ Hessen]]>

Das hessische Verhandlungsergebnis in Kürze

Die schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Land Hessen, der Goethe- Universität und TU-Darmstadt beinhalten:
  • Mindestvertragslaufzeiten: In der Regel ein Jahr. In begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.
  • Mindestentgelt für studentische Beschäftigte (ohne Abschluss):
    • ab dem Sommersemester 2024 mindestens 13,46 Euro;
    • ab dem Sommersemester oder dem 1. August 2025 14,20 Euro. Die höheren Stufen werden entsprechend angehoben. (Klärungen mit dem HMWK und dem Innenministerium laufen).
    • Die Erhöhung der Stundenentgelte von SHKs ist künftig an die prozentuale Lohnsteigerung für andere Beschäftigtengruppen im TV-H geknüpft.
  • Mindestbeschäftigungsumfang: grundsätzlich 10 Wochenstunden
  • Laufzeit: 24 Monate. Das heißt, ab dem 1. Februar 2026 kann der Tarifvertrag gekündigt und neu verhandelt werden. Die Tarifvertragsparteien werden in der nächsten Tarifrunde erneut u.a. über eine Anpassung der Mindestentgelte verhandeln.

Nach dem Abschluss der dritten Verhandlungsrunde mit dem Land Hessen und den Verhandlungen mit den autonomen Universitäten sind wir empört über die strikte Weigerung der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen der studentischen Hilfskräfte zu tarifieren. Trotzdem ist die Festsetzung des Mindestumfangs von 10 Wochenstunden eine deutliche Verbesserung – auch im Vergleich zum Ergebnis der Tarifrunde der Länder. Denn unbezahlte Überstunden sind ein großer Prekaritätsfaktor. Mit dieser Regelung können wir dieses Problem hoffentlich eindämmen.

Mit dem Entgeltabschluss liegen wir über dem Ergebnis der Tarifrunde der Länder. Dennoch wären höhere Löhne aufgrund der soliden Haushaltslage des Landes Hessen möglich gewesen. Die Weigerung der Arbeitgeber höhere Löhne zu vereinbaren ist vor dem Hintergrund der Inflation, der steigenden Lebenserhaltungskosten und der steigenden Mieten ein Schlag ins Gesicht: Nach wie vor ist mit diesen Löhnen kaum ein Auskommen möglich.

Schuldrechtliche Vereinbarung

Mit der schuldrechtlichen Vereinbarung haben wir erstmals einen Vertrag zwischen den Gewerkschaften und dem Land Hessen (und den Unileitungen der TU Darmstadt und der Goethe Uni), der die Arbeitsbedingungen studentischer Beschäftigter regelt. Anders als bei einer tarifvertraglichen Regelung können Beschäftigte jedoch ihre Ansprüche nicht einklagen. Eine Verletzung der Regelungen stellt allerdings einen Vertragsbruch dar. Die Einhaltung dieser Vereinbarung kann durch die Gewerkschaften eingeklagt werden. Das ist ein Fortschritt mi Vergleich zu dem zuvor geltenden Kodex für gute Arbeit, der zwischen dem Hauptpersonalrat und dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK) verhandelt wurde.

Erzwingung war nicht möglich

Für eine Erzwingung einer tarifvertraglichen Regelung fehlt uns trotz der bisher größten Mobilisierungserfolge die Kraft. Um mehr zu erreichen, benötigen wir mehr gewerkschaftliche Organisation, noch mehr Streikbereitschaft durch mehr Hilfskräfte, die sich aktiv in die Initiativen einbringen müssen. Wir haben gut vorgelegt und gezeigt was möglich ist, aber die Tarifrunde hat auch gezeigt, dass Verhandlungen vor allem Machtfragen sind. Am Ende des Tages spielen Argumente keine Rolle, und es kommt nur darauf an, wer dazu in der Lage ist, den eigenen Standpunkt durchzusetzen.

Wie geht es weiter und was sind die nächsten Schritte?

Klar ist: Unser Kampf geht weiter!

Wir haben die Mindestvertragslaufzeiten von einem Jahr und einen Mindestbeschäftigungsumfang von 10 Wochenstunden durchgesetzt. Nun gilt es gemeinsam mit Personalvertretungen und Gewerkschaften auf die Umsetzung und Einhaltung zu pochen. Dazu müssen wir die Rollen der Hilfskräfteräte, die nach dem Hessischen Personalvertretungsrecht eingeführt wurden, weiter stärken. Mit der Vereinbarung haben wir die Zusage erhalten, dass in der nächsten Tarifrunde wieder über unsere Arbeitsbedingungen verhandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass wir uns bis dahin weiter organisieren und starke gewerkschaftliche Strukturen an den Hochschulen aufbauen. Wir haben in dieser Tarifrunde bewiesen, dass wir kämpfen können.
Meldet hier Stellenausschreibungen, die gegen die genannten Regelungen verstoßen!


FAQ zur hessischen Tarifeinigung

Dieses FAQ wurde von den TVStud-Verhandlungskommissionen von ver.di und GEW in Zusammenarbeit mit gewerkschaftlichen Hauptamtlichen erstellt. Das FAQ stellt lediglich einen Zwischenstand dar. Genauere Informationen werden die Redaktionsverhandlungen im Sommer und Herbst ergeben.

Schuldrechtliche Vereinbarung vs. Tarifvertrag

Warum kein Tarifvertrag, sondern eine schuldrechtliche Vereinbarung?

Die Vereinbarungen zu Entgelt und Vertragslaufzeiten wären auch in einem Tarifvertrag regelbar gewesen. Dass dies nicht passiert ist, lag daran, dass das Innenministerium des Land Hessen sowie die autonomen Universitäten aus politischen Gründen keine tarifliche Regelung abschließen wollten. Als Begründung wurde angeführt, dass man der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) nicht in den Rücken fallen wolle. Mit der aktuellen Formulierung im Einigungspapier haben wir einen wichtigen Schritt erreicht und einen Fuß in der Tür, denn darin heißt es, dass in der kommenden Tarifrunde unter anderem (!) über Entgelte erneut verhandelt wird!

Wir haben in der nächsten Runde erneut die Chance, bestehende Regelungen zu verbessern, neue zu treffen und am wichtigsten: einen Tarifvertrag zu erreichen. Die Voraussetzung ist, dass wir uns weiter organisieren und eine noch stärkere Streikbewegung aufbauen!

Was sind die Unterschiede zwischen schuldrechtlicher Vereinbarung und Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag ist ein Kollektivvertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaften, der unmittelbare und zwingende Rechte verleiht und daher Ansprüche verschafft, die von den Beschäftigten individuell eingeklagt werden können. Eine schuldrechtliche Vereinbarung hat diese normative Wirkung nicht. Ansprüche können zwar nicht von Einzelpersonen, aber von den Gewerkschaften geltend gemacht werden. Gleichwohl ist es ein Vertrag zwischen zwei Beteiligten, d.h. eine viel höhere Verbindlichkeit als der bisherige Verweis auf den Kodex für gute Arbeit an den hessischen Hochschulen. Das Land Hessen ist durch die schuldrechtliche Vereinbarung direkt gebunden und damit auch die Hochschulen. Das Land muss auf die Umsetzung der Richtlinie hinwirken. Die schuldrechtliche Vereinbarung gilt für alle studentischen Hilfskräfte.

Wir haben in der nächsten Runde erneut die Chance, bestehende Regelungen zu verbessern, neue zu treffen und am wichtigsten: einen Tarifvertrag zu erreichen. Die Voraussetzung ist, dass wir uns weiter organisieren und eine noch stärkere Streikbewegung aufbauen!

Was passiert, wenn sich Hochschulen nicht an die schuldrechtliche Vereinbarung halten? Was wären die rechtlichen Schritte und wer kann diese wie machen?

Es ist wichtig, den Verstoß zunächst zu dokumentieren. Dafür reicht es aus, wenn z.B. der geringere Stundenlohn auf einer Entgeltabrechnung vermerkt ist. Der Verstoß kann direkt über die TVStud-Website gemeldet werden.
Oder, ihr wendet euch direkt an die für euch zuständigen Gewerkschaften ver.di und GEW. Die Gewerkschaften entscheiden gemeinsam mit den lokalen TVStud Initiativen über das weitere Vorgehen, um eine Umsetzung der Regelung zu erzwingen.

Kontaktinformationen: Gewerkschaft ver.di: fb-c.hessen@verdi.de, Gewerkschaft GEW: tcepok@gew-hessen.de

Wir haben in der nächsten Runde erneut die Chance, bestehende Regelungen zu verbessern, neue zu treffen und am wichtigsten: einen Tarifvertrag zu erreichen. Die Voraussetzung ist, dass wir uns weiter organisieren und eine noch stärkere Streikbewegung aufbauen!

Von wann bis wann gilt die schuldrechtliche Vereinbarung?

Die Regelungen zum Entgelt gelten ab dem 1. April 2024. Die schuldrechtliche Vereinbarung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Die Regelung zu den Vertragslaufzeiten und dem Mindeststundenumfang gelten verbindlich ab dem 1. Februar 2025 für alle studentischen Hilfskräfte. Manche Hochschulen setzen die Regelung trotzdem zum Sommersemester 2024 um. Darauf gibt es keinen rechtlich bindenden Anspruch. Eine Laufzeit ist derzeit nicht vorgesehen, demnach läuft sie zunächst unbefristet.

Unterliegen wir einer Friedenspflicht?

Nein! Voraussetzungen für Streiks vor der nächsten Tarifrunde der Länder wären einerseits die erneute Aufforderung zu Verhandlungen, andererseits ein hoher Organisationsgrad und eine hohe Streikbereitschaft. In jedem Fall müssen die Streikaufrufe durch eine unserer zuständigen Gewerkschaften erfolgen (ver.di und/oder GEW).

Können für studentische Beschäftigte Haustarifverträge abgeschlossen werden?

Grundsätzlich könnten die Goethe-Universität Frankfurt oder die Technische Universität Darmstadt als autonome Universitäten eigene haustarifliche Regelungen für Hilfskräfte mit den Gewerkschaften vereinbaren. Solange sich aber das Land Hessen oder die TdL nicht bewegen, ist dies eher unwahrscheinlich.


Entgelt

Wie hoch sind die Stundenentgelte für Beschäftigte ohne Bachelorabschluss? Was ist mit studentischen Hilfskräften mit Bachelorabschluss?

Die schuldrechtliche Vereinbarung sieht für studentische Beschäftigte ohne Abschluss ab dem Sommersemester 2024 mindestens 13,46 € und ab dem Sommersemester 2025 (oder zum 1. August) 14,20 € vor. Diese Regelung ist verbindlich für alle studentischen Hilfskräfte, einschließlich derjenigen in Drittmittelprojekten. Die Einigung sieht vor, dass die Stundenentgelte für diejenigen mit Bachelorabschluss entsprechend angehoben werden sollen. Genaueres werden die Redaktionsverhandlungen bis Mitte 2024 im Nachgang zu der Tarifeinigung klären.

Welche Regelungen gelten für studentische Beschäftigte mit Masterabschluss?

Das hessische Hochschulgesetz sieht seit der Novellierung Ende 2021 keine Anstellungen von studentischen Beschäftigten mit Masterabschluss, die sogenannten wissenschaftlichen Hilfskräfte, als Personalkategorie vor. Die Personalkategorie existiert nur noch in wenigen Ausnahmefällen. Neueinstellungen sind aus gewerkschaftlicher Perspektive Tarifflucht, da eine Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin nach TV-H zu erfolgen hat. Wendet euch im Zweifel an eure zuständigen Gewerkschaften GEW oder ver.di.

Durch die Erhöhung der Stundenentgelte und des Mindeststundenumfangs überschreitet mein Einkommen, das für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Das hat Einfluss auf die BAföG-Zahlungen, (Familien-)Krankenversicherung unter 25 und die Halbwaisenrente. Wie gehe ich damit um?

Der Mindeststundenumfang muss verbindlich erst zum 1. Februar 2025 umgesetzt werden. Einzelne Universitäten haben schon jetzt begonnen den Mindeststundenumfang auf zehn Stunden festzulegen. Grundsätzlich sollte euch die Universität ab dem 1. Februar 2025 immer einen Arbeitsvertrag mit einen Mindeststundenumfang von zehn Stunden anbieten. Sollten diese Regelungen ausnahmsweise für euch zum Nachteil sein, könnt ihr bei der Personalabteilung eurer Hochschule eine Unterschreitung des Stundenumfangs beantragen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass diese Regelung nur auf Antrag durch die Beschäftigten zu unterschreiten ist.

Gelten die vereinbarten Entgelte für Arbeitsverträge, die bereits vor dem 1. April 2024 geschlossen wurden?

Die vereinbarten Stundenentgelte gelten für alle studentischen Hilfskräfte ab dem 1. April 2024, unabhängig davon, wann der Arbeitsvertrag geschlossen wurde.


Mindestvertragslaufzeiten

Ab wann gelten die Regelungen zu dem Mindestvertragslaufzeiten und dem Mindeststundenumfang?

Ab dem 1. Februar 2025 gelten die vereinbarten Mindestvertragslaufzeiten von einem Jahr und der Mindeststundenumfang von zehn Stunden für alle studentischen Hilfskräfte verbindlich, unabhängig davon, wann der Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Welche Gründe rechtfertigen eine Über- bzw. Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr und wer entscheidet darüber?

Das ist nicht weiter definiert. Zunächst sollte euer Arbeitgeber euch verbindlich eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr anbieten. Eine Überschreitung der Vertragslaufzeit ist immer möglich

Was ist mit den Mindestvertragslaufzeiten in Drittmittelprojekten?

Die schuldrechtliche Vereinbarung macht keinen Unterschied zwischen Landes- oder Drittmittelfinanzierung. Die Vorgaben müssen auch in Drittmittelprojekten wie beschrieben umgesetzt werden.

Welche Möglichkeiten haben wir als TVStud-Bewegung, auf möglichst weitreichende und bestmögliche Umsetzung zu drängen?

Zunächst sollten wir auf die schnelle Umsetzung dieser Regelung an unseren Hochschulen drängen. Dafür ist es zum einen wichtig, uns vor Ort mit den für uns zuständigen Personalvertretungen zu vernetzen, über eine Umsetzung der Regelung zu beraten und zu überwachen. Hierzu ist es wichtig alle Vertragsbrüche zu melden.

Kann ich jetzt ab Sommersemester 2024 zehn Wochenstunden und eine Laufzeit von einem Jahr verlangen?

Nein, die Regelung für die zehn Mindestwochenstunden und die Mindestvertragslaufzeit gilt ab dem 1. Februar 2025. Einzelne Hochschulen haben trotzdem begonnen schon jetzt diese Regelung anzuwenden. Hierauf gibt es keinen rechtlichen Anspruch.

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TVStud Tarifinfo #6 – Zur neuen Richtlinie der TdL https://tvstud.de/2024/03/11/tvstud-tarifinfo-6-zur-neuen-richtlinie-der-tarifgemeinschaft-deutscher-laender-tdl/ Mon, 11 Mar 2024 15:11:50 +0000 https://tvstud.de/?p=5163 Zur neuen Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder Die TdL hat am 28. Februar 2024 ihre neue Richtlinie über die Arbeitsbedingungen für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte veröffentlicht. Die Mindeststandards für studentische Beschäftigte, die das Ergebnis der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sind, wurden hier aufgenommen. Die Reaktion zum Tarifergebnis zwischen Gewerkschaften und TdL steht währenddessen noch… Weiterlesen »TVStud Tarifinfo #6 – Zur neuen Richtlinie der TdL]]>

Zur neuen Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Stundenentgelte

In der Richtlinie der TdL vom 28. Februar 2024 werden, der schuldrechtlichen Vereinbarung folgend, Mindeststundenentgelte für studentische Hilfskräfte (ohne Abschluss) in Höhe von 13,25 € zum Sommersemester 2024 sowie 13,98 € zum Sommersemester 2025 festgelegt.

Spielraum bei der Lohnfrage wird den einzelnen Bundesländern und Hochschulen nur wie bisher durch die Gewährung einer Abweichung nach oben von maximal 10 % sowie durch die optionale Auszahlung einer Jahressonderzahlung (siehe unten) eingeräumt.

Weiterhin hält die TdL daran fest, dass die Länder die Beträge auf die in dem jeweiligen Land maßgebende Wochenarbeitszeit (vgl. § 6 Absatz 1 TV-L) umrechnen dürfen. Da diese in den Bundesländern unterschiedlich ist, bekommen die Hochschulen die Möglichkeit, die Lohnobergrenzen entsprechend herunterzurechnen. Dies widerspricht jedoch der schuldrechtlichen Vereinbarung und auch der eigenen Richtlinie (I.2), die eine Unterschreitung der vereinbarten Mindestbeträge explizit untersagt.
Während die TdL in den Verhandlungen die übliche Staffelung von Entgelten nach Erfahrungsstufen ablehnte, legt sie hier nun wieder willkürlich die Tariflogik an – allerdings zu Lasten von uns Beschäftigten.
Nur bei den Mindeststundenentgelten (13,25 € ab SoSe 2024/13,98 € ab SoSe 2025) ist diese Möglichkeit grundsätzlich nicht eröffnet! Hier schlägt die schuldrechtliche Vereinbarung die Richtlinie der TdL.

Einzig positiv ist, dass die TdL-Richtlinie auch eine Anhebung der Lohnobergrenzen für WHK mit Abschluss enthält, auch wenn diese nur minimal ausfällt. Diese liegen für wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss bei bis zu 13,83 € ab dem Sommersemester 2024 und bis zu 14,59 € ab dem Sommersemester 2025 und für wissenschaftliche Hilfskräfte mit Master-Abschluss bei bis zu 18,78 € im Sommersemester 2024 und bis zu 19,81 € im Sommersemester 2025.

Jahressonderzahlung

Die TdL-Richtlinie gibt den Hochschulen die freiwillige (!) Möglichkeit einer Jahressonderzahlung für Hilfskräfte z.B. nach § 20 TV-L, d.h. gestaffelt nach Entgeltgruppen. Dies war auch bereits vor der schulrechtlichen Vereinbarung durch die Richtlinie der TdL möglich. In manchen Bundesländern, wie NRW, wird die Jahressonderzahlung auf einer Rechenbasis von 19 Wochenstunden in die Höchststundenlöhne mit eingerechnet:

BeschäftigungsartNeue Höchstsätze einschließlich anteiliger Sonderzahlung ab SoSe 24 (in Euro)
SHK13,25 € + 0,82 € anteilig Jahressonderzahlung = 14,07 €
Zzgl. Max. 10 % = 15,48 €
WHK (mit BA-Abschluss)13,83 € + 0,86 € anteilig Jahressonderzahlung = 14,69 €
Zzgl. Max. 10 % = 16,16 €
WHK (mit MA-Abschluss)18,78 € + 0,73 € anteilig Jahressonderzahlung = 19,51 €
Zzgl. Max. 10 % = 21,46 €
Abkürzungen: SHK = studentische Hilfskraft, WHK = wissenschaftliche Hilfskraft

Mindestvertragslaufzeiten

Bezüglich der in der SV vereinbarten Regelvertragslaufzeit von 12 Monaten weist die TdL-Richtlinie lediglich darauf hin, dass diese auf alle Hilfskräfte anzuwenden ist und Abweichungen in begründeten Fällen möglich sind. Es kommt nun auf die Ausgestaltung vor Ort an. In Hamburg wurde zwischen Beschäftigten und Gewerkschaften auf der einen und Hochschulvertreter*innen auf der anderen Seite gemeinsam ein Code of Conduct-Papier zu den Arbeitsbedingungen studentischer Beschäftigter ausgearbeitet. Dieses beinhaltet u.a. auch konkrete Regelungen zur Anwendung der Vertragslaufzeiten von 12 Monaten bzw. deren Ausnahme in Einzelfällen. Die Hamburger Regelungen sollen ab dem 1. April 2024 an den Hamburger Hochschulen zur Anwendung kommen.

Das Beispiel Hamburg zeigt, dass es sich lohnt, jetzt aktiv zu werden und Hochschulen und Landesregierungen zu Verhandlungen über die Auslegung und Umsetzung der schuldrechtlichen Vereinbarung aufzufordern.

Denn bislang scheint die vereinbarte Regelvertragslaufzeit nur in den wenigsten Fällen in den Stellenausschreibungen (zum 1. April 2024) auch umgesetzt zu sein. Vielerorts häufen sich Ausschreibungen, die die 12- Monats- Regelvertragslaufzeit unterschreiten. Dagegen müssen wir gemeinsam vorgehen!

Meldet diese Stellenausschreibungen im Meldeformular auf der TVStud-Homepage und/ oder sammelt sie lokal und leitet sie an die zuständigen Gewerkschaftssekretär*innen weiter.

Kürzungen von Stundenumfängen

Mittlerweile gibt es erste Berichte, dass an Fakultäten und teils an gesamten Hochschulen aus finanziellen Gründen Stundenkürzungen bei den Verträgen von studentischen Beschäftigten vorgenommen werden. Diese Befürchtung haben wir in den Verhandlungen mehrfach geäußert und entsprechend die Einrichtung von Mindeststundenumfängen gefordert, was die Arbeitgeber*innen am Ende ablehnten.

Eine einseitige Stundenreduktion durch den*die Arbeitgeber*in ist bei Bestandsverträgen nicht zulässig! Lasst Euch nicht zur Unterschrift irgendwelcher Änderungsverträge zwingen und geht dagegen vor. Wendet Euch dazu an Eure*n zuständige*n Gewerkschaftssekretär*in vor Ort und – sofern vorhanden und zuständig – eure Personalvertretung an der Hochschule.

Sommersemester oder 1. April – Was gilt ab wann?

Die Richtlinie der TdL tritt, genau wie die schuldrechtliche Vereinbarung, am 1. April 2024 in Kraft. Wenn das Sommersemester bereits zum 1. März 2024 beginnt, sind die vereinbarten Mindeststundenlöhne aber schon zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. Zur Bestimmung des Beginns des Sommersemesters sind die jeweiligen landesspezifischen und hochschulrechtlichen Regelungen maßgeblich.

Erfolgen Entgeltanpassung und Umsetzung der Mindestvertragslaufzeiten nicht spätestens zu diesen Zeitpunkten, solltet ihr in jedem Fall dagegen vorgehen! Sprecht dazu am besten mit dem für euch zuständigen Personalrat – wenn vorhanden – und mit dem*der zuständigen Gewerkschaftssekretär*in.

Mitbestimmung

Personalräte prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Landespersonalvertretungsrecht, ob Mindestentgelte und Mindestvertragslaufzeiten eingehalten werden. In vielen Bundesländern haben die Personalräte Mitbestimmungsrechte auch für studentische Beschäftigte und damit ist es ihre Aufgabe als Interessensvertretung, auf die Umsetzung der schuldrechtlichen Vereinbarung zu achten.

Die Ausschöpfung der Lohnobergrenzen unterliegt allerdings nicht der Mitbestimmung, sondern kann von den Hochschulen im eigenen Ermessen genutzt werden. Die Forderung nach Lohnerhöhungen für studentische Beschäftigte können daher nur wirkmächtig auf die Agenda der Hochschulleitungen gesetzt werden, wenn betriebliche und gewerkschaftliche Akteur*innen gemeinsam darauf drängen, den vorhandenen Spielraum zur Verbesserung studentischer Arbeitsbedingungen zu nutzen.


Schließt euch zusammen, organisiert euch und werdet laut gegen Verstöße und Umgehungsversuche der schuldrechtlichen Vereinbarung! Meldet Verstöße über dieses Formular!

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